Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass gegen einen Hinweis auf ein Behandlungs- und Abrechnungsverbot Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann. Somit können die Patienten vorerst weiter versorgt werden (Az. L 4 KR 419/24 B ER).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen