Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG begehrten (Az. 1 K 141/22).
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Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG begehrten (Az. 1 K 141/22).
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