Ein Familienangehöriger hatte vor der Beerdigung die Aschekapsel aus der Urne entwendet und an sich genommen. Das LG Köln bestätigte in 2. Instanz, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist (Az. 13 S 46/24).
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