Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Grundstück einem Unternehmen „dient“, wenn dieses lediglich als Zwischenmieterin auftritt, sodass der Eigentümer des Grundstücks nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO für die Steuerschulden der Zwischenmieterin in Haftung genommen werden kann (Az. VII R 25/21).
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