Das LfSt Niedersachsen hat verfügt, dass bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge, in denen geltend gemacht wird, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz nicht verfassungsgemäß sei, insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim FG Niedersachsen unter dem Az. 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens ruhen. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.
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