Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i. V. m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Dies entschied der BFH (Az. V R 1/24).
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