Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Bestimmung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte grundsätzlich die Werte der Bilanzposten zum Beginn des Wirtschaftsjahrs heranzuziehen sind und ob die Berücksichtigung von Jahresdurchschnittswerten unzulässig ist (Az. I R 3/22).
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