Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes müssen Rechtsaanwälte die von ihren Mitarbeitenden zuvor vorgenommene Fristberechnung auch dann überprüfen, wenn sie im Homeoffice tätig sind und die papiergebundene Handakte dort nicht vorliegt. Dies hat das OLG Dresden klargestellt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des Verschuldens der Anwältin abgelehnt (Az. 4 U 862/24). Darauf weist die BRAK hin.

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