Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik leisten muss (Az. L 16 KR 582/22).
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Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kostenerstattung für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik leisten muss (Az. L 16 KR 582/22).
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