Das SG Stuttgart entschied zur Kostenübernahme der GKV für ein Exoskelett. Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sei die Versorgung mit einem Exoskelett nicht geeignet, wenn die im Hilfsmittelverzeichnis genannten Indikationen nicht erfüllt sind (Az. S 15 KR 1464/22).

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