Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge lt. BAG danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Az. 6 AZR 38/24).

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