Der BFH hatte zu klären, ob die AdV des Folgebescheids, auf Grund der AdV des maßgeblichen Feststellungsbescheids, zu Aussetzungszinsen führt, wenn dieser Feststellungsbescheid wegen fehlender Bedeutung für die Besteuerung letztendlich nicht umgesetzt, aber bereits bestandskräftig geworden ist (Az. II R 14/21).
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