Der EuGH bestätigte bzgl. der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie. U. a. stellt er fest, dass die Meldepflicht der Intermediäre, die nicht wegen der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht von ihr befreit sind, und die subsidiäre Meldepflicht des betreffenden Steuerpflichtigen einen verhältnismäßigen und gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, verstanden als das Recht jeder Person, ihr Privatleben zu gestalten, darstellen (Rs. C-623/22).

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