Das VG Trier hat einen Bundespolizeibeamten aus dem nördlichen Landesteil aus dem Dienst entfernt, denn er habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Betätigung als Autohändler stelle eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit dar, die weder formell genehmigt noch materiell genehmigungsfähig gewesen sei (Az. 4 K 732/24).
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