Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden darf, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat (Az. IV R 22/22).
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