Das ArbG Stendal entschied, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung beendet worden ist (Az. 1 Ca 556/23).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen