Die BRAK erläutert in einer Stellungnahme die besonderen Anforderungen, die an die Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern zu stellen sind. Sie hatte als „sachkundige Dritte“ die Möglichkeit, sich zu einem Verfahren vor BVerfG zu äußern (Az. 1 BvR 398/24).
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