Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. So entschied der BFH (Az. VIII B 113/23).
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