Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 36/23).

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