Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln. So der EuGH (Rs. C-405/23).
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Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln. So der EuGH (Rs. C-405/23).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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