Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Dies entschied das BSG (Az. B 5 R 3/23 R).
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Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Dies entschied das BSG (Az. B 5 R 3/23 R).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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