Die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Der Beklagte sei beurteilungsfehlerfrei von der charakterlichen Nichteignung des Klägers für den Polizeidienst ausgegangen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 733/23).
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