Der BFH hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob im Falle der Jastrowschen Klausel die Vermächtnisschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist (Az. II R 34/20).
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Der BFH hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob im Falle der Jastrowschen Klausel die Vermächtnisschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist (Az. II R 34/20).
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