Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle (Zweigstelle), wenn er die Erfüllung der Berufspflichten nachweist und sich seine Praxis am Ort oder im Nahbereich der Zweigstelle befindet. So entschied das BVerwG (Az. 8 C 1.23).
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