Bei Eröffnung einer Pizzeria Mitte August 2020 war nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Betriebes ab November zu rechnen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat daher das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festgestellt (Az. L 20 AL 174/22).
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