Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Erstattung eines Teils der Investmentmanagementvergütung auf Fondsebene an den Anleger durch den Investmentmanager zu Einkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 3 EStG führt (Az. VIII R 8/20).
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