Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zinsswap-Aufwendungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG für die Jahre 2010 und 2011 unterliegen (Az. III R 27/21).
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zinsswap-Aufwendungen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG für die Jahre 2010 und 2011 unterliegen (Az. III R 27/21).
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