Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so entschied das LAG Hamburg (Az. 7 TaBV 1/23). Hierauf weist die BRAK hin.
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Für die Videoverhandlung darf man sich auch aus der Schweiz zuschalten – jedenfalls solange keine Beweisaufnahme stattfindet, so entschied das LAG Hamburg (Az. 7 TaBV 1/23). Hierauf weist die BRAK hin.
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