Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB festgestellt. Diese Vorschrift erlaubte es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszugeben, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen (Az. 2 BvL 12/20).
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