Der BFH hatte zur finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis bei der Organgesellschaft zu entscheiden (Az. I R 50/20).
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Der BFH hatte zur finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bei qualifiziertem Stimmenmehrheitserfordernis bei der Organgesellschaft zu entscheiden (Az. I R 50/20).
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