Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob in Fällen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der sog. Einstiegstest (90%-Grenze) nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt (Az. II R 49/21).
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