Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2023 wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben (Az. IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :034).
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Mit BMF-Schreiben vom 15.11.2023 wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG bekanntgegeben (Az. IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :034).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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