Stellt ein Anwalt bei einer vom Gericht angesetzten Videoverhandlung nicht sicher, dass er für das Gericht per Bild und Ton wahrnehmbar ist, kann zu Lasten der von ihm vertretenen Partei ein Versäumnisurteil ergehen. So entschied das LG Bielefeld (Az. 3 O 219/20). Darauf weist die BRAK hin.
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