Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz als Schulträger nicht für gezahlte Projektkosten und Reisekosten haftet, wenn Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung abbrechen und vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise antreten (Az. 9 U 86/23).

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