Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 350/23).
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Die Betreiberin eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer im Veranlagungszeitraum 2015 und 2016. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 350/23).
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