Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer im Rahmen des Corona-Rettungsschirms ist nicht zu beanstanden. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 459/22 SodEG u. a.).
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Die Ermittlung der Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer im Rahmen des Corona-Rettungsschirms ist nicht zu beanstanden. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 KR 459/22 SodEG u. a.).
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