Der BFH hatte zu entscheiden, ob die angemieteten Standplätze für mobile Verkaufsstände zur Erbringung von gastronomischen Leistungen fiktives Anlagevermögen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG darstellen (Az. III R 39/21).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen