Der BFH hatte zu entscheiden, ob die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 01.01.2020 verfassungswidrig ist (Az. IX R 9/22).

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