Eine durch einen Steuerberater nach dem 01.01.2023 per Fax erhobene Klage ist auch dann unzulässig, wenn der Registrierungsbrief für das beSt dem Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zugegangen war. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 14 K 125/23 E).
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