Das FG Hamburg sah die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und eines (elektronischen) Datenträgers als rechtmäßig an, gab der Klage jedoch insoweit statt, als das Finanzamt die Vorlage eines Gesamtjournals in dem angeforderten Umfang verlangt hat (Az. 2 K 172/19).
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