Das OLG Frankfurt entschied über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank, die u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten verpflichten (Az. 3 U 286/22).
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