Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).
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Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 wird über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Az. IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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