Ein Zahnarzt, der als sog. Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das BSG entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Az. B 12 R 9/21 R).
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