Der BGH erneut hat die Anforderungen aufgelistet, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Az. VIa ZB 24/22). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.
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