Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1744/23).
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Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1744/23).
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