Das AG Hanau entschied, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann (Az. 39 C 42/22).
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