Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat lt. BGH keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können (Az. 5 StR 350/23). Darauf weist die BRAK hin.
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Die „eidesstattliche Versicherung“ zu einem Gespräch mit der Ex-Pflichtverteidigerin hat lt. BGH keinen Beweiswert, wenn man auch sie hätte fragen können (Az. 5 StR 350/23). Darauf weist die BRAK hin.
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