Der BGH entschied, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Dagegen folgt aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen (Az. IV ZR 177/22).

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