In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, die ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind, werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 4 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 nach § 109 Abs. 1 AO lt. BMF allgemein verlängert (Az. IV B 5 – S-1365 / 21 / 10001 :003).
Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen