Wer keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat, darf über Nachbars Grundstück gehen, auch wenn es den Nachbarn stört. Das „Notwegerecht“ hat Vorrang, so das LG Lübeck (Az. 3 O 309/22).
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Wer keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat, darf über Nachbars Grundstück gehen, auch wenn es den Nachbarn stört. Das „Notwegerecht“ hat Vorrang, so das LG Lübeck (Az. 3 O 309/22).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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